Besondere Bereiche des Strafrechts
Betäubungsmittelstrafrecht
Jugendstrafrecht
Die Besonderheiten des Betäubungsmittelstrafrechts
Falls sie beschuldigt werden, eine Betäubungsmittelstraftat begangen zu haben, sind verschiedene rechtliche Besonderheiten zu beachten. Für das Betäubungsmittelstrafrecht existiert ein eigenes Gesetz, das Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Im Betäubungsmittelstrafrecht existieren vergleichsweise hohe Strafandrohungen, aber auch besondere strategische Möglichkeiten, über die wir Sie gerne beraten. Gerade, wenn wenn sie beschuldigt werden, eine Betäubungsmittelstraftat begangen zu haben, sollten Sie sich daher an einen Strafverteidiger wenden.
Im Ermittlungsverfahren besteht bei geringen Mengen zum Eigenverbrauch die Möglichkeit, dass das Verfahren eingestellt wird. Wurde die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen, kann es unter bestimmten Voraussetzungen erreicht werden, dass die Staatsanwaltschaft vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absieht, wenn der Beschuldigte sich einer Entziehungskur unterzieht.
Auch nach dem Ermittlungsverfahren, also im Hauptverfahren, bieten sich mehrere besondere taktische Möglichkeiten: auch in dieser Phase des Strafverfahrens gibt es die Möglichkeit, anstatt einer Freiheitsstrafe eine Entziehungskur anzutreten. Des Weiteren kann das Gericht bei geringen Mengen zum Eigenbedarf in seinem Urteil von einer Strafe absehen. Eine weitere Besonderheit ist die sogenannte „Kronzeugenregelung“. Das Gericht kann demnach die Strafe mildern oder sogar von einer Strafe absehen, wenn der Beschuldigte dazu beiträgt, dass eine andere Straftat aus dem Betäubungsmittelstrafrecht aufgedeckt wird, oder der Beschuldigte dabei hilft, dass eine Tat verhindert wird.
Im Betäubungsmittelstrafrecht gibt es also besondere Strategien, über die wir Sie gerne weiter beraten. Wir analysieren zusammen ihren Sachverhalt und erarbeiten für Sie die optimale Verteidigungsstrategie.