Hauptverfahren
Das Hauptverfahren
Die Hauptverhandlung
Die Hauptverhandlung
Bei der Hauptverhandlung sind das Gericht, der Vertreter der Staatsanwaltschaft, der Angeklagte, sein Verteidiger, die Zeugen und Sachverständigen anwesend. Die Hauptverhandlung ist grundsätzlich öffentlich. Es kann daher vorkommen, dass Vertreter der Presse oder auch ganze Schulklassen anwesend sind. Um diese Situation zu vermeiden, sollten schon während des Ermittlungsverfahrens Einstellungsmöglichkeiten oder der Übergang zu einem schriftlichen Strafbefehlsverfahren angestrebt werden.
Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende (der Richter) prüft, ob der Angeklagte und sein Verteidiger, die Zeugen und die Sachverständigen anwesend sind. Die Zeugen müssen nun den Sitzungssaal verlassen. Eine Ausnahme gilt für den Nebenkläger. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse. Anschließend verliest der Staatsanwalt die Anklageschrift. Nun wird der Angeklagte darauf hingewiesen, dass er das Recht hat, nicht auszusagen. Entscheidet sich der Angeklagte dazu, auszusagen, wird er nun vernommen.
Nach der Vernehmung des Angeklagten findet die Beweisaufnahme statt. Beweismittel im Strafprozess können Zeugen, eine Inaugenscheinnahme, Urkunden und Sachverständige sein. Nach der Beweisaufnahme hält zuerst der Vertreter der Staatsanwaltschaft und im Anschluss der Verteidiger sein Schlussplädoyer. Das letzte Wort hat immer der Angeklagte. Nach einer Beratung verkündet am Ende der Vorsitzende das Urteil. Die wesentlichen Bestandteile des Urteilsspruchs sind der Schuldspruch und der Rechtsfolgenausspruch. Im Schuldspruch wird der Angeklagte zum Beispiel eines Diebstahls für schuldig befunden. Im Rechtsfolgenausspruch wird die Strafe festgelegt.
Vor der Hauptverhandlung erhalten Sie selbstverständlich ausführliche Informationen zum Ablauf und Verhaltensempfehlungen.