Der amtierende Oberbürgermeister der Stadt Regensburg Joachim Wolbergs wurde gestern verhaftet. Bei aller Routine ist ein derartiges Ereignis auch für die Justiz nicht alltäglich.
Welche Voraussetzungen der Vorwurf der Bestechung bzw. Bestechlichkeit hat und wer in solchen Fällen als Beschuldigter in Betracht kommt, soll im folgenden Beitrag noch einmal rekapituliert werden.
Bei den Straftaten der Bestechung und der Bestechlichkeit handelt es sich um sogenannte „Straftaten im Amt“. Bestechung und Bestechlichkeit sind jeweils qualifizierte Fälle der Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme. Im Strafrecht spricht man von einer Qualifikation, wenn der Grundtatbestand um strafverschärfende Merkmale erweitert wird. Im Fall einer Körperverletzung wird das Grunddelikt beispielsweise dann zur qualifizierten, gefährlichen Körperverletzung, wenn die Tat mittels einer Waffe begangen wird.
Aber zurück zu den „Straftaten im Amt“: Alle der vier vorher genannten Delikte haben gemeinsam, dass ein Amtsträger oder ein anderer für den öffentlichen Dienst Verpflichteter für sich oder für einen Dritten für die Dienstausübung einen Vorteil erhält. Die Erweiterung bei der Bestechung und Bestechlichkeit besteht nun darin, dass im Rahmen der Dienstausübung die Dienstpflichten verletzt werden. Nach der bayerischen Gemeindeordnung hat die Gemeinde sparsam und wirtschaftlich zu handeln. Wenn also beispielsweise im Rahmen einer Ausschreibung der günstigste Bewerber einem Amtsträger für den Zuschlag einen Vorteil verspricht oder nachträglich einen Vorteil gewährt, liegt lediglich das Grunddelikt, also ein Fall der Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme vor.
Wenn hingegen trotz des Gebots der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit den Zuschlag nicht der günstigste oder aus anderen Gründen vorzugswürdige Bewerber erhält, verletzt der Amtsträger, der sich von diesem Bewerber Vorteile versprechen lässt oder im Nachhinein annimmt, seine Dienstpflicht. In diesen Fällen liegt die Qualifikation der Bestechung bzw. Bestechlichkeit vor.
Neben den qualifizierten Tatbeständen der Bestechung und Bestechlichkeit existiert eine Strafzumessungsvorschrift für besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung. Während das Strafmaß bei der „normalen“ Bestechung zwischen drei Monaten und fünf Jahren und bei der „normalen“ Bestechlichkeit zwischen sechs Monaten und fünf Jahren liegt, erhöht sich das Strafmaß bei den besonders schweren Fällen auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall kann – muss aber nicht – angenommen werden, wenn die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht, der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt oder der Täter beispielsweise als Mitglied einer Bande handelt. Für die Frage, wann ein Vorteil großen Ausmaßes vorliegt, existiert kein fester Grenzwert. Jedenfalls bei Vermögenswerten unter 10.000 € wird man von einem großen Ausmaß in aller Regel nicht sprechen können. Ein fortgesetztes Annehmen von Vorteilen liegt vor, wenn der Täter mehrere selbstständige Handlungen der Annahme von Vorteilen begeht. Dies ist allerdings nicht der Fall, wenn es sich um eine sogenannte „natürliche Handlungseinheit“ handelt. Von einer Bande wird schließlich gesprochen, wenn ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen vorliegt.
Bei allen genannten Delikten handelt es sich um Vergehen, nicht um Verbrechen.
Wer unterliegt einem Strafbarkeitsrisiko?
Auch die Mitarbeiter, die an einer Bestechung oder Bestechlichkeit beteiligt sind, unterliegen einem Strafbarkeitsrisiko. Sie können sich ihrer strafrechtlichen Verantwortung insbesondere nicht dadurch entziehen, indem sie erklären, lediglich Aufträge von Vorgesetzten ausgeführt zu haben.
Wer wegen Bestechung oder Bestechlichkeit oder wegen Beihilfe zur Bestechung oder Bestechlichkeit beschuldigt wird, sollte zunächst unbedingt von seinem Schweigerecht Gebrauch machen!
Lesen Sie hier, wozu Beschuldigte und Zeugen verpflichtet sind. Was bei Hausdurchsuchungen zu beachten ist, lesen Sie hier. Wie man sich im Fall einer Festnahme am besten verhält, erfahren Sie hier. Auch dazu, was zu tun ist, wenn Untersuchungshaft droht, haben wir bereits einen Artikel verfasst.
Beschuldigten, aber auch Personen, die eine Ladung zur Zeugenvernehmung erhalten, ist anzuraten, sich anwaltlich beraten zu lassen.